Im Zuge der Bemühungen um die Harmonisierung europäischer Gesetze und Regelungen wird die nationale StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) schrittweiseaufgelöst und in die FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)übertragen.
Konsequenz ist, dass alle zulassungstechnischen Paragraphen und Anlagen aus der StVZO gestrichen und mit entsprechenden Änderungen in die FZV übertragen werden.
In diesem Zusammenhang haben sich Veränderungen ergeben, die zum 01.07.2012 in Kraft getreten sind.Verstöße gegen die „Mitteilungspflichten bei Änderungen“ können dadurch ab sofort höhere Bußgelder und Punkte zur Folge haben.
Dabei haben sich die Regeln für´s Autotuning eigentlich nicht verändert. Nach wie vor führen Änderungen
zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis erlischt auch dann, wenn für montierte Teile eine
vorliegt, die Teile jedoch nicht an den dafür vorgesehenen Fahrzeugen, entgegen aufgeführter Beschränkungen oder nicht entsprechend der Einbauanweisung montiert wurden.
Die Betriebserlaubnis kann nach wie vor durch die Ein-/Anbauabnahme nach § 19.3, nach der Regelung § 21 in Verbindung mit § 19.2 StVZO oder durch eine Einzelbegutachtung nach §21 wiedererlangt werden.
Kümmert der Fahrzeughalter sich aber nicht um die Wiedererlangung der Betriebserlaubnis werden ab sofort höhere Bußgelder und/oder auch Punkte fällig.
Was bedeuten die neuen Regeln konkret in der Praxis?
Werden z.B. in einen normalen H7 Scheinwerfer sogenannte „Xenon-Brenner“ (ohne EG-Typgenehmigung) eingebaut, erlischt die Betriebserlaubnis. Die undefinierte Streuung des Lichts kann entgegenkommende Fahrzeugführer blenden, womit der Sachverhalt der Gefährdung gegeben ist.Den Fahrer erwartet ein Bußgeld von 90 Euro und 3 Punkte in Flensburg. Die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug kann eingeschränkt, oder z.B. bei Dunkelheit, gänzlich untersagt werden. Darüber hinaus kann ein Gutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen angeordnet werden. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Fahrzeughalters, der bei diesem Beispiel ebenfalls ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro und 1 Punkt erhalten würde, sollte er nicht gleichzeitig der Fahrer sein.
Im folgenden Beispiel wird ein Sport-Luftfilter montiert, der eine ABE besitzt. Bestandteil der ABE ist die Auflage, eine Dämmmatte in der Motorhaube anzubringen.Die Auflage wird ignoriert. In der Folge verändert sich das Geräuschverhalten des Fahrzeugs.Auch in diesem Fall kann die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug individuell untersagt oder eingeschränkt werden. Die Höhe der Bußgelder entspricht dem vorangegangenen Beispiel. Wenn der Fahrer nicht der Fahrzeughalter ist, bezahlen auch hier beide und beide bekommen auch Punkte.
Ein weiteres Beispiel für Fehler, die mit normalen Tuningteilen in Bezug auf die „Mitteilungspflicht“gemacht werden können. Bei einer Verkehrskontrolle wird festgestellt, dass an einem PKW Spurverbreiterungen verbaut wurden. Das Teilegutachten sagt aus, dass die Betriebserlaubnis erlischt und eine Anbauabnahme erfolgen muss – was jedoch nicht erfolgt ist. Lässt sich an Ort und Stelle feststellen, dass der Anbau ordnungsgemäß erfolgte, die Räder freigängig sind und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen, sind 50 Euro und 3 Punkte für den Fahrer angesagt. Sind Fahrer und Halter nicht identisch, bekommt auch der Halter Bußgeld und Punkte. Sollten die Räder nicht „frei“ sein, liegt wiederum eine mögliche Gefährdung vor und das Bußgeld steigt entsprechend der Beispiele 1 und 2.
Ähnlich stellt es sich dar, wenn Teile mit vorhandener EG-Typgenehmigung an Fahrzeuge an-/eingebaut werden, für die sie ursprünglich nicht vorgesehen sind. Ein Beispiel dafür ist z.B. die Montage einer Porsche Bremsanlage an ein Fahrzeug anderer Marke oder die Montage eines Sport-Endschalldämpfers an ein nicht in der EG-Genehmigung beschriebenes Fahrzeug. Auch in diesem Fällen erlischt die Betriebserlaubnis und die Bußgelder dafür sind empfindlich höher als vor dem 1. Juli.
Die Vorgaben/Auflagen der Prüfdokumente sollten also mit Rücksicht auf das eigene Portemonnaie und Punktekonto unverzüglich erfüllt werden. Sehr umfangreiche Tuningmaßnahmenkönnen nach wie vor durch eine Einzelbegutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen legalisiert werden. Bei umfangreichen Umbauten und beim Einbau von Fahrzeugkomponenten in dafür nicht vorgesehene Autos empfehlen wir dringend, sich im Vorfeld der Maßnahme mit einem Technischen Dienst in Verbindung zu setzen, damit „unvorhergesehene“ Prüfkosten kein zu großes Loch ins Budget reißen.