Der VDAT empfiehlt: Nachträglich verbautes Tuning und Zubehör der Kraftfahrzeugversicherung melden

Der VDAT empfiehlt:
Nachträglich verbautes Tuning und Zubehör  der Kraftfahrzeugversicherung melden

Viele Tuningfreunde haben sich möglicherweise noch nie Gedanken darüber gemacht – Tuning- und Zubehörteile haben im Schadensfall eventuell höhere Wiederbeschaffungskosten als die Serienausstattung. Außerdem verändern sich die Daten des Serienfahrzeuges, wenn Zubehör verbaut und, sofern notwendig, ordnungsgemäß eingetragen ist.
Aus diesem Grund empfiehlt der VDAT Umrüstungen der Versicherung zur Kenntnis zu bringen. Dies hat bei vielen Gesellschaften den Vorteil, dass das nachträglich montierte Zubehör bei Teil- oder Vollkasko automatisch mit versichert ist  und die edle Alufelge bei Diebstahl oder die angebaute Schürze im Schadensfall auch ersetzt wird. Zur Dokumentation sollten der geänderte Fahrzeugschein, die §19.3 Eintragung und/oder die ABE sowie der Kaufbeleg eingereicht werden.

Im Falle von Motoroptimierungen rät der VDAT unbedingt dazu, die Versicherung auf jeden Fall in Kenntnis zu setzen. Bei Motortuning -  ein seriöses Produkt und die ordnungsgemäße Eintragung setzt  der VDAT an dieser Stelle voraus -  werden die Fahrzeugpapiere geändert bzw. durch einen Anhang ergänzt. Die bei der Versicherung bekannten Daten weichen nun ab. Wird die Veränderung nicht gemeldet, kann dies im Schadensfall zu vermeidbaren Diskussionen führen – unter Umständen besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer bei einer Schadensregulierung einen höheren Eigenanteil tragen muss. Änderungen der Motorleistung (Standardumrüstungen durch Zusatzsteuergerät bzw. Steuergeräteänderung durch Tunersoftware) bedeuten in der Regel keine Änderung bei der Versicherungseinstufung, also auch keine höhere Prämie.

In wenigen Einzelfällen lehnen Versicherungsgesellschaften die Versicherung von umgerüsteten Fahrzeugen ab.  Aufgefallen sind hier nach den Erfahrungen des VDAT nur einige Direktversicherer. Legt der Versicherungsnehmer in diesem Fall die Eintragungsunterlagen vollständig vor, wird der Vertrag jedoch auch in fast allen Fällen unverändert weitergeführt. Denn aus diesen Papieren ergibt sich, dass die Umrüstung auf Grundlage der Verkehrssicherheit, des gültigen Rechts und der Umwelt basiert (§19.3 Eintragung oder ABE)

Sollte sich dennoch einmal der seltene Fall ergeben, dass zwischen Versicherungsnehmer und -Gesellschaft keine Übereinstimmung zu erreichen ist, hilft der VDAT gerne mit Kontaktadressen und benötigten Informationen weiter.


 

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