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VDAT klärt auf: kein genereller Garantieverlust bei Verbau von freiem Zubehör
- Ein genereller Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Käufers durch
den Fahrzeughersteller oder den Fahrzeugverkäufer ist nicht möglich
- Kundenverunsicherung der Hersteller hat „System“ – mit Nachteilen für
die Tuningbranche
Immer wieder werden Endkunden durch unzutreffende Aussagen einzelner Vertragshändler
und Fahrzeugverkäufer verunsichert: der Fahrzeughersteller würde in den
Fahrzeugunterlagen oder Rundschreiben darauf hinweisen, dass die Verwendung von nicht
vom Werk freigegebenem Zubehör zu einem generellen Gewährleistungsverlust führt! Diese
Aussage ist nicht korrekt – darauf weist nun der Branchenverband VDAT hin und klärt in
einer breit angelegten Kampagne den Endverbraucher und Vertragshandel auf.
„Irregeführt durch solche Aussagen des Herstellers oder des Vertragshändlers greifen sicher
viele Kunden nur auf Werkszubehör zurück, ohne sich über den wirklichen Rechtsverhalt zu
informieren – zum Nachteil der unabhängigen Tuning- und Zubehörindustrie! Der Kunde wird
in seiner Wahlfreiheit eingeschränkt und Individualisierung bedeutet eben auch am freien
Markt auswählen zu können“, so Harald Schmidkte, Geschäftsführer des VDAT.
Der Fahrzeughersteller ist nicht verpflichtet, alle möglichen Teile auf die Gefahren hin zu
überprüfen, die durch die Wechselwirkung mit seinem eigenen Produkt entstehen. Daher
darf er zwar durchaus vor nicht von ihm freigegebenem Zubehör warnen. Aber es ist wichtig
zu wissen, dass ein genereller Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Käufers durch
den Hersteller oder den Verkäufer rechtlich nicht zulässig ist! Einige Hersteller haben ihren
Umgang mit Gewährleistungsansprüchen daraufhin bereits verbessert.
Auswirkungen auf die Gewährleistung hat die Verwendung nicht vom Hersteller
freigegebenen Zubehörs insofern, als dass in einem solchen Fall der Käufer beweisen muss,
dass ein Schaden nicht auf das verwendete Zubehörteil zurückgeht. Dabei muss natürlich
ein kausaler Zusammenhang zwischen dem defekten Serienteil und dem Zubehörteil
bestehen. D.h., es kann kein Gewährleistungsanspruch z.B. für einen defekten Fensterheber
abgelehnt werden, weil vom freien Zubehörmarkt Leichtmetallfelgen verbaut sind.
Der VDAT steht in ständigem Dialog mit der Öffentlichkeit und den Fahrzeugherstellern, um
Aufklärungsarbeit zu allen Themen rund um Tuning und Zubehör zu leisten.