Künftig dürfen auch Prüforganisationen „Vollgutachten“ machen!

Bundesrat beschließt Öffnung des § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung

 

Der Bundesrat hat am 15. Februar 2019 die „historisch“ anmutende Regelung zum Paragraphen 21 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) außer Kraft gesetzt.

Bisher durften nur amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer (aaSoP) des TÜV (alte Bundesländer) und in den „neuen“ Bundesländern nur deren Kollegen der DEKRA Fahrzeugabnahmen im Einzelgenehmigungsverfahren durchführen.

Die neue Regelung wird ab der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich Mitte/Ende März 2019, in Kraft treten.

Ab dann dürfen sowohl aaSoP von TÜV und DEKRA als auch Ingenieure mit entsprechender Befugnis anderer Prüforganisationen (GTÜ, KÜS, etc.) bundesweit Einzelgenehmigungen nach §21 StVZO (umgangssprachlich auch Vollgutachten genannt) sowie die für den Tuningmarkt wichtigen gutachtenbasierten Einzelgenehmigungen nach der Regelung StVZO §19.2 in Verbindung mit §21 vollziehen.

Der VDAT begrüßt die Liberalisierung des §21, die zu einer erhöhten Kompetenz-dichte in der Fläche führen wird. Die uneingeschränkte Verfügbarkeit von aaSoP war seit geraumer Zeit nicht mehr gegeben und vielfach bedurfte es nach einer Tuningmaßnahme erheblicher Reisezeiten und Überbrückung größerer Entfernungen, um die nötige Legitimation nach einer Änderung am Fahrzeug zu erhalten.

Dass die neu geschaffene Wettbewerbssituation nicht zu Lasten der Qualität geht, stellt das Kraftfahrsachverständigengesetz sicher. Sowohl die Vorschriften zur Verkehrssicherheit als auch die zu Abgas-/Geräuschemissionen bilden auch im Einzelgenehmigungsverfahren die Grundlage für eine Wiedererteilung der Betriebserlaubnis.

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